Dar. 9: Verbleibender Verlust aus der Kalten Progression nach Rechtsverschiebung
Die Rechtsverschiebung (hier der zvE und des Tarifs um je 2 %) wirkt sich wie folgt auf den verbleibenden Verlust aus der Kalten Progression aus:
Durch die Rechtsverschiebung wird die Kalte Progression für alle Einkommensgruppen bis auf durch § 32a Abs. 1 S. 6 EStG verursachte Rundungsfehler vollständig ausgeglichen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie stark man den Tarif anpasst. Die Höhe der Inflationsrate ist also für die Wirkung des Ausgleichs unbeachtlich, solange die Anpassung der tatsächlichen Inflationsrate entspricht. Die Rechtsverschiebung ist somit der richtige Weg zum Ausgleich der Kalten Progression.