Darstellungsverzeichnis

  • 1 Tarifformen
  • 2 Deutscher ESt-Tarif
  • 3 Inflationsraten
  • 4 Auswirkung unveränderter Tarif
  • 5 Tatsächliche Auswirkung
  • 6 Tarifkurve Erhöhung Grundfreibetrag
  • 7 Auswirkung Erhöhung Grundfreibetrag
  • 8 Tarifkurve Rechtsverschiebung
  • 9 Auswirkung Rechtsverschiebung

Dar. 2: Entwicklung von Steuerbetrag, Grenz- und Durchschnittssteuersatz im ESt-Tarif 2019

Die folgende Dar. 2 zeigt den deutschen ESt-Tarif 2019 aus § 32a Abs. 1 EStG in der Fassung des Familienentlastungsgesetzes vom 29.11.2018 (BGBl. I 2018, S. 2210). Die Berechnung erfolgte mittels der Herleitung von Pfeifer.1 Der Splitting-Tarif, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer bleiben hier unberücksichtigt.

Der Programmcode zur Tarifberechnung ist dieser interaktiven Fassung der Arbeit als Anlage 1 beigefügt.

zvE 0 € 10.000 € 20.000 € 30.000 € 40.000 € 50.000 € 60.000 € 70.000 € 80.000 € 90.000 € 100.000 € Steuersatz 0 % 5 % 10 % 15 % 20 % 25 % 30 % 35 % 40 % 45 % 50 % Steuerbetrag 0 € 5.000 € 10.000 € 15.000 € 20.000 € 25.000 € 30.000 € 35.000 € 14,00 %23,97 %42,00 %Grenz-steuersatz 35,10 % zvE 40.000 € × Durchschnitts-steuersatz 21,42 % = Steuerbetrag 8.569 €
Dar. 2: Entwicklung von Steuerbetrag, Grenz- und Durchschnittssteuersatz im ESt-Tarif 2019

An der Durchschnittssteuersatzkurve wird sichtbar, dass es sich beim deutschen ESt-Tarif um einen progressiven Steuertarif handelt. Da der Grenzsteuersatz mit dem zvE ansteigt, handelt es sich um einen direkt progressiven Tarif. Aufgrund des linearen Anstiegs des Grenzsteuersatzes ist der Tarif linear-progressiv. Im Gegensatz zum ebenso denkbaren Stufentarif werden durch den linearen Verlauf ungerechte Belastungssprünge zwischen verschiedenen Tarifstufen vermieden.2

Der Tarif ist in fünf Tarifzonen aufgeteilt, die direkt ineinander übergehen: Die Nullzone (Grundfreibetrag) sowie die zwei Progressions- und die zwei Proportionalzonen. Innerhalb der Progressionszonen steigt der Grenzsteuersatz linear an, innerhalb der Proportionalzonen bleibt er jeweils konstant.3 Die zweite Proportionalzone beginnt im ESt-Tarif 2019 bei 265.326 € und ist deshalb nicht dargestellt. In dieser Zone erhöht sich der Grenzsteuersatz von 42 % auf 45 % (sog. Reichensteuer).

Unter der Darstellung ist exemplarisch die Berechnung für ein zvE von 40.000 € dargestellt. Es zeigt sich erneut, dass der Durchschnittssteuersatz konkret mit dem Steuerbetrag zusammenhängt.

In der interaktiven Darstellung kann mit der Maus bzw. per Touch die rote Markierung verschoben werden. Auch können alle ESt-Tarife von 2007 bis 2020 ausgewählt werden.

Es zeigt sich, dass die Kurve des Grenzsteuersatzes in diesem Zeitraum kontinuierlich nach rechts verschoben wurde. Die Eckwerte (die Punkte, an denen die Kurve des Grenzsteuersatzes einen Knick bildet) wurden hingegen nur einmal vertikal verändert – im Tarif 2009 wurde der Eingangssteuersatz von 15 % auf 14 % gesenkt. Bis auf diese Anpassung blieben die Grenzsteuersätze konstant, es kam lediglich zu einer horizontalen Verschiebung.

Dennoch ist die Durchschnittssteuerbelastung auch für hohe Einkommen gesunken. Dies wird deutlich, wenn die rote Markierung in die erste Proportionalzone mit dem Grenzsteuersatz von 42 % verschoben wird. Wird nun das Tarifjahr geändert, verändert sich auch die Durchschnittssteuerbelastung und damit der Steuerbetrag – und das bei gleichbleibendem Grenzsteuersatz. Dies ist dadurch begründet, dass der Durchschnittssteuersatz die Belastung bezogen auf das gesamte zvE darstellt – auch auf die Einkommensteile, die in den Tarifzonen des Grundfreibetrags und der Progressionszonen liegen. Da diese Einkommensteile durch die Rechtsverschiebung geringer belastet werden, profitieren hiervon alle Stpfl.

Fußnoten

  1. 1Vgl. Pfeifer, ESt-Tarif – Herleitung (Internet).
  2. 2Vgl. Hey/Seer, ESt, 2018, § 8 Rn. 800 sowie Homburg, Allgemeine Steuerlehre, 2010, S. 76.
  3. 3Vgl. Niemeier u.a., ESt, 2018, S. 1431.